Vertragsbedingungen für Zuschussempfänger*innen der WIDU-Plattform (https://widu.africa)

1.

Die Internetplattform WIDU wird von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH („GIZ“) betrieben. Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten für Zuschüsse, die über die WIDU Plattform gewährt werden. Zuschussgeber ist stets die GIZ, der/die Zuschussempfänger*in („ZE“) sind natürliche oder juristische Personen in teilnehmenden afrikanischen Ländern, die auf der „WIDU Plattform“ mit einer überprüften Identität registriert, diesen Vertragsbedingungen zugestimmt und einen Projektvorschlag eingereicht haben, der durch das GIZ Programmteam (PN 2018.2201.4) freigegeben wurde. Soweit im Folgenden die Bezeichnung WIDU verwendet wird, besteht das Rechtsverhältnis zur GIZ als Zuschussgeber.

Ergänzend zu diesen Vertragsbedingungen gelten die Nutzungsbedingungen für Nutzer*innen der WIDU Plattform sowie die Datenschutzregelungen.

2.

Der Zuschuss wird in Form einer Zahlung für das jeweilige WIDU-Förderprojekt, das anhand der WIDU-Projektnummer eindeutig dem/der ZE zugeordnet werden kann, für den im Projektantrag definierten Förderzeitraum.

Der Förderzeitraum umfasst ab der Registrierung des ZE auf der Plattform mindestens 7 Tage und maximal 6 Monate.

Für den Original WIDU Zuschuss berechnet sich der Zuschuss auf Grundlage der tatsächlich geleisteten und belegten Investitionszahlungen durch den ZE und den Diasporaförderer in Deutschland in Höhe von insgesamt mindestens 250 EUR und höchstens 2.500 Euro auf Basis einer Prüfung des vorgelegten Mini-Business Plans, der Nutzeridentität und Qualität der digitalen Belege. Ausgaben, die außerhalb des Förderzeitraums getätigt werden, sind nicht zuschussfähig. Der Zuschuss wird im Verhältnis 1 zu 1 zu der vom ZE nachgewiesenen, vom ZE und dem Diasporaförderer zu gleichen Teilen getragenen Investitionszahlung geleistet. Investitionszahlungen des ZE und des Diasporaförderers, die kleiner als jeweils 125 EUR, also zusammen kleiner als 250 EUR sind, können nicht berücksichtigt werden.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt auf die Mobile Banking Nummer des ZE, auf sein/ihr persönliches Bankkonto, oder als persönliche Auszahlung an den ZE als Bargeld/Scheck durch einen/eine GIZ Mitarbeiter*in.

Der Zuschuss ist ausschließlich für die Bezahlung von den auf der WIDU Plattform geschilderten und der GIZ freigegebenen Maßnahmen bestimmt.

Für den Corona Business Zuschuss, der im Zuge der Corona-Pandemie zusätzlich eingeführt wurde, ist kein Nachweis über eine vorherige Investitionszahlung vom ZE oder Diasporaförderer nötig. Hier ist die Voraussetzung, dass das Unternehmen bereits seit mindestens einem Jahr existiert, wodurch vorangegangene Investitionen unterstellt werden. Der Projektvorschlag muss jedoch einen klaren und nachvollziehbaren Corona-Bezug enthalten. Alle weiteren Anforderungen und Bedingungen bleiben bestehen.

Für den Local Call-Zuschuss ist eine Beteiligung der Diaspora nicht erforderlich. Der Zuschuss wird nach Entscheidung der GIZ auf der Grundlage der tatsächlich erfolgten und belegten Investitionszahlungen des/der ZE in einem der teilnehmenden afrikanischen Länder ausgezahlt, wobei der Gesamtbetrag zwischen 500 EUR und 2.000 EUR liegt. Der Zuschuss wird in einem Verhältnis von 1 zu 2,5 im Verhältnis zu dem von dem/der ZE dokumentierten Zahlungen für private Investitionen ausgezahlt. Der Höchstbetrag des Zuschusses liegt bei 5.000 EUR. Jeder Local Call hat einen Themenschwerpunkt, der für die Geschäftsziele des/der ZE ausschlaggebend sein sollte.

Nach der Genehmigung durch die GIZ werden 90% der Zuschussmittel für den Local Call ausgezahlt. Die restlichen 10% werden ausgezahlt, sobald die Dokumentation über die erhaltenen 90% vollständig auf der WIDU Plattform vorliegen. Die restlichen 10% decken Verwaltungskosten des/der ZE ab und erfordern daher keine zusätzliche Dokumentation.

Alle anderen Anforderungen und Bedingungen bleiben unverändert.

3.

Die GIZ entscheidet nach Beantragung des Zuschusses und Vorlage aller notwendigen Dokumente durch den Programmverantwortlichen oder seine Vertreter über dessen Bewilligung unter Berücksichtigung der entwicklungspolitischen Zielsetzung von WIDU nach freiem Ermessen. Folgende, verbindliche Kriterien müssen vor der Förderentscheidung erfüllt sein:

1. Das Unternehmen und das Projekt erfüllen folgende formelle Voraussetzungen:

  • nachgewiesene Existenz und Identifikation von Nutzern und zentralen Projektelementen wie im Projektvorschlag auf der Plattform dargelegt
  • Beleg der Förderungstransaktionen durch Diasporageber durch digitale Belege für den Original WIDU Zuschuss
  • Beleg von Investitionen durch den ZE anhand von digitalen Belegen für den Original WIDU Zuschuss und Local Call

2. Die GIZ stellt die Höhe der Investitionszahlungen durch den ZE und den Diasporaförderer fest, um die Höhe des Original WIDU Zuschuss festzulegen, sowie die Höhe der Investitionszahlung des ZE für den Local Call.

Die GIZ kann sich hierbei Dritter bedienen.

3. WIDU Sanktionslistenprüfung ergibt, dass kein Eintrag vorliegt.

4. Das Unternehmen des ZE beschäftigt weniger als 20 Personen.

5. Die GIZ hält das Projekt für förderungswürdig im Sinne einer unmittelbaren Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

Der Zuschussvertrag kommt im Nachgang zu einem positiven Förderentscheid der GIZ durch die Auszahlung des Zuschusses an den ZE zustande. Der Zuschuss erfolgt als Vorschuss für die verbleibenden, im Investmentplan geschilderten Maßnahmen.

4.

Der ZE weist die ordnungsgemäße Mittelverwendung über das Hochladen eines Kurzberichts und folgender Dokumente/Informationen auf die Online-Plattform nach:

a) Fotos

b) selbst erstellte und persönlich bestätigte online Übersicht über die Ausgaben („Investmentplan“),

c) Upload von durch den ZE quittierte und von ihm geprüfte und als sachlich richtig geprüfte Handelsrechnungen, Leistungsnachweise, Zahlungsnachweise und/oder Forderungsnachweise innerhalb des definierten Förderzeitraums auf die WIDU Plattform, wenn diese eine Höhe von EUR 200 überschreiten. Der ZE bewahrt diese Unterlagen im Original für zwei Jahre nach Beendigung der Förderung auf.

Der ZE legt der GIZ einen digitalen Ergebniskurzbericht über die komplette Zuschussverwendung und geleistete Arbeit frühestens 2 Wochen nach erfolgter Zuschussauszahlung und spätestens 4 Monate danach durch Hochladen auf der Plattform vor.

5.

Der ZE stellt aus dem Zuschuss der GIZ keine finanziellen Mittel oder sonstige wirtschaftliche Ressourcen Dritten zur Verfügung, die auf einer Sanktionsliste der Vereinten Nationen und/ oder der EU aufgeführt sind, und zwar weder direkt noch indirekt. Im Rahmen dieses bezuschussten Projektes darf der ZE nur mit Dritten, die zuverlässig sind und für die kein gesetzliches Verbot zur Aufnahme von Vertrags- oder Geschäftsbeziehungen besteht, in solchen Beziehungen aufnehmen und/oder unterhalten. Des Weiteren hält der ZE im Rahmen der Durchführung dieses bezuschussten Projektes Embargos und sonstige Handelsbeschränkungen der Vereinten Nationen, der EU und der Bundesrepublik Deutschland ein.

6.

„Höhere Gewalt" ist ein unabwendbares Ereignis (z.B. Naturkatastrophe, Ausbruch von Krankheiten und Seuchen, schwerwiegende Unruhen, Krieg oder Terrorismus), das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich angemessenen Mitteln und durch äußerste Sorgfalt nicht vermieden oder unschädlich gemacht werden kann und durch welches die GIZ oder der Empfänger an der Erfüllung ihrer bzw. seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird. Weder die GIZ noch der Empfänger haften für die Verletzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wenn sie aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung dieser Verpflichtungen gehindert wird, vorausgesetzt, dass die von einem solchen Ereignis betroffene Partei alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen, die gebotene Sorgfalt und angemessene alternative Maßnahmen ergriffen hat, und zwar mit dem Ziel, die Verpflichtungen aus diesem Vertrag so weit als möglich zu erfüllen. Eine von einem Ereignis im Sinne dieser Ziffer betroffene Partei hat die andere Partei so schnell wie möglich darüber zu informieren.

7. 

Die GIZ kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn

a. die Bundesrepublik Deutschland vom Auftrag an die GIZ zurücktritt oder den Auftrag wesentlich modifiziert,

b. die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach Einschätzung der GIZ nicht sichergestellt ist,

c. die Förderziele der Maßnahme nach Einschätzung der GIZ nicht erreichbar sind,

d. der ZE gegen die Verpflichtungen dieses Vertrages verstößt oder andere, wesentliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit WIDU nicht erfüllt,

e. der ZE die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht bis Ende des Förderzeitraums nachweist,

f. der ZE die von ihm und dem Diasporaförderer geleisteten Investitionszahlungen, die dem Zuschuss über die WIDU Plattform zu Grunde liegen, rückgängig macht bzw. zurückgewährt,

g. der Verwendungsnachweis in nicht unwesentlichem Umfang unrichtige Angaben enthält,

h. die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind oder

i. der ZE vor Vertragsabschluss unrichtige Angaben über erhebliche Tatsachen gemacht oder solche verschwiegen hat.

Bei Rücktritt wird die Zahlung des Zuschusses eingestellt. Bereits geleistete Zahlungen sind an die GIZ zurückzuzahlen, in den Fällen der Ziffer 7 a. bis d. jedoch nur, soweit der Zuschuss nicht nachweislich für zweckentsprechende Ausgaben vor dem Zeitpunkt des Eintritts des jeweiligen Rücktrittsgrundes verwendet worden ist.

Wird der Zuschuss nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet, so ist der ZE verpflichtet, den Zuschuss bzw. den betreffenden Teil unverzüglich an die GIZ zurückzuzahlen.

Werden beschaffte Gegenstände nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet, kann die ZG die Rückzahlung des hierauf entfallenden Zuschussbetrages verlangen.

Der ZE ist verpflichtet, die GIZ unverzüglich zu informieren, wenn das Erreichen des Projektziels wie in der Projektbeschreibung angegeben nicht mehr möglich ist, ein solches Risiko besteht oder Mindeststandards nicht (mehr) erfüllt werden.

8. 

Der Zuschussvertrag und damit das Projekt, ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Zuschuss nachweislich für die im Investment Plan vorgesehenen Maßnahmen verwendet wurde und das GIZ Programmteam das Projekt als abgeschlossen erklärt. Ein ZE kann insgesamt bis zu drei konsekutive Förderungen für den Original WIDU Zuschuss erhalten. Darüber hinaus kann der Empfänger einen Corona Business Grant und einen Local Call-Zuschuss erhalten.

9.

Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Die GIZ kann den ZE auch bei dem für den Wohnsitz bzw. Sitz des ZE oder bei dem für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des ZE zuständigen Gericht verklagen.